Zwangsvollstreckung und Schuldenbereinigung in Ungarn
Leitfaden zum ungarischen Vollstreckungsverfahren und zur Schuldenbereinigung natürlicher Personen, einschließlich Schuldnerschutz, Zahlungsmoratorium und Pfändungsschutz.
Dr. Ildikó Nagy
Wenn Forderungen trotz Mahnung und gerichtlicher Titulierung nicht beglichen werden, bleibt dem Gläubiger in Ungarn der Weg der Zwangsvollstreckung (végrehajtás). Für überschuldete natürliche Personen bietet das ungarische Recht allerdings auch Möglichkeiten der Schuldenbereinigung (adósságrendezés), die einen geordneten Neuanfang ermöglichen. Dieser Beitrag erläutert beide Verfahren im Überblick.
Grundlagen der Zwangsvollstreckung
Vollstreckungstitel
Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ein Vollstreckungstitel (végrehajtási jogcím). Nach dem ungarischen Vollstreckungsgesetz (bírósági végrehajtásról szóló 1994. évi LIII. törvény, kurz: Vht.) kommen folgende Titel in Betracht:
- Rechtskräftiges Gerichtsurteil (jogerős bírósági ítélet)
- Vollstreckbarer Gerichtsbeschluss (végrehajtható bírósági végzés)
- Notarielle Zahlungsaufforderung (közjegyzői fizetési meghagyás) – bei Zahlungsforderungen bis zu einer bestimmten Höhe ist das notarielle Mahnverfahren der reguläre Weg
- Notarielle Urkunde mit Vollstreckungsklausel (közvetlen végrehajthatóságot tartalmazó közjegyzői okirat)
- Schiedsspruch (választottbírósági ítélet)
- Behördliche Entscheidungen (Steuerbescheide, Bußgeldbescheide usw.)
Notarielles Mahnverfahren (fizetési meghagyásos eljárás)
Für Geldforderungen bis 30.000.000 HUF ist seit 2010 der reguläre Weg zur Titulierung das notarielle Mahnverfahren (fizetési meghagyásos eljárás, FMH). Das Verfahren läuft über die Ungarische Notarkammer (Magyar Országos Közjegyzői Kamara, MOKK) und ist vollelektronisch:
- Der Gläubiger stellt den Antrag online über das MOKK-Portal.
- Der Notar erlässt die Zahlungsaufforderung (fizetési meghagyás) und stellt sie dem Schuldner zu.
- Erhebt der Schuldner keinen Widerspruch innerhalb von 15 Tagen, wird die Zahlungsaufforderung rechtskräftig und vollstreckbar.
- Bei Widerspruch wird das Verfahren an das zuständige Gericht zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
Ablauf der Zwangsvollstreckung
Einleitung
Das Vollstreckungsverfahren wird auf Antrag des Gläubigers eingeleitet. Der Antrag wird beim zuständigen Gerichtsvollzieher (bírósági végrehajtó) oder beim Gericht eingereicht, das den Vollstreckungstitel erteilt hat. Der Gerichtsvollzieher ist ein selbstständig tätiger Amtsträger, der mit der Durchführung der Vollstreckung betraut wird.
Vermögensermittlung
Der Gerichtsvollzieher ermittelt das pfändbare Vermögen des Schuldners. Hierzu stehen ihm verschiedene Instrumente zur Verfügung:
- Kontoabfragen bei Banken
- Registerabfragen (Grundbuch, Fahrzeugregister, Handelsregister)
- Abfrage beim Arbeitgeber (für Lohnpfändungen)
- Steuerliche Datenabfrage bei der NAV
- Vor-Ort-Besichtigung beim Schuldner
Vollstreckungsmaßnahmen
Die wichtigsten Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Vht. sind:
Kontopfändung (bankszámla végrehajtás)
Der Gerichtsvollzieher weist die Bank des Schuldners an, den geschuldeten Betrag vom Konto des Schuldners abzubuchen und an den Gläubiger zu überweisen. Die Kontopfändung ist die schnellste und effizienteste Vollstreckungsmaßnahme.
Lohnpfändung (munkabérre vezetett végrehajtás)
Bei Arbeitnehmern kann der Gerichtsvollzieher eine Lohnpfändung anordnen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Teil des Gehalts direkt an den Gläubiger abzuführen. Die Pfändungsgrenzen betragen:
- Grundsätzlich maximal 33 % des Nettogehalts
- Bei Unterhaltsforderungen: bis zu 50 % des Nettogehalts
- Bei mehreren Pfändungen: Gesamtbelastung maximal 50 % des Nettogehalts
Sachpfändung (ingóságok végrehajtása)
Bewegliche Sachen des Schuldners können gepfändet und anschließend versteigert werden. Die Pfändung erfolgt in der Regel durch den Gerichtsvollzieher vor Ort.
Immobiliarvollstreckung (ingatlan végrehajtás)
Grundstücke und Immobilien des Schuldners können mit einem Zwangssicherungshypothekenrecht (végrehajtási jelzálogjog) belastet und anschließend zwangsversteigert werden. Die Zwangsversteigerung erfolgt grundsätzlich über ein elektronisches Auktionssystem (Elektronikus Árverési Rendszer, EÁR).
Schuldnerschutz
Pfändungsschutz für natürliche Personen
Das ungarische Recht gewährt natürlichen Personen einen umfassenden Pfändungsschutz:
Unpfändbare Gegenstände
Folgende Vermögensgegenstände sind grundsätzlich unpfändbar (Vht. § 90):
- Lebensnotwendige Kleidung und Bettwäsche
- Lebensmittelvorräte für einen Monat
- Die zum Kochen und Heizen notwendigen Geräte
- Arbeitsgeräte und Werkzeuge, die zur Ausübung des Berufs unerlässlich sind
- Medizinische Hilfsmittel (Prothesen, Brillen, Rollstühle usw.)
- Minderjährigen zugehörige Gegenstände (Spielzeug, Schulbedarf)
Pfändungsschutz für das Eigenheim
In bestimmten Fällen genießt das Eigenheim (lakóingatlan) des Schuldners einen besonderen Schutz. Die Zwangsversteigerung einer Wohnimmobilie ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Forderung einen Mindestbetrag überschreitet und andere Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind. Bei Hypothekenfordungen gelten besondere Regeln.
Existenzminimum
Von regelmäßigen Einkünften (Gehalt, Rente) ist ein Existenzminimum (létminimum) stets freizulassen. Dieses beträgt mindestens den Betrag des Mindestlohns (minimálbér) abzüglich der gesetzlichen Abzüge.
Vollstreckungsschutzanträge
Der Schuldner kann beim Gericht oder beim Gerichtsvollzieher verschiedene Schutzanträge stellen:
- Aufschubantrag (végrehajtás felfüggesztése): Aufschub der Vollstreckung aus besonderen Gründen (z. B. schwere Krankheit, Naturkatastrophe)
- Ratenzahlungsantrag: Gewährung von Ratenzahlungen zur Vermeidung der Zwangsversteigerung
- Vollstreckungsgegenklage (végrehajtás megszüntetése iránti per): Wenn die Forderung bereits beglichen ist oder nie bestanden hat
Schuldenbereinigung natürlicher Personen
Das Schuldenbereinigungsverfahren
Seit 2015 bietet das ungarische Recht natürlichen Personen eine geordnete Schuldenbereinigung (természetes személyek adósságrendezési eljárása) an. Das Verfahren ist im Gesetz Nr. CV/2015 (természetes személyek adósságrendezéséről szóló törvény, Are. tv.) geregelt und verfolgt das Ziel, überschuldeten Privatpersonen einen finanziellen Neuanfang zu ermöglichen.
Voraussetzungen
Das Schuldenbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, wenn:
- Der Schuldner eine natürliche Person ist (keine juristischen Personen)
- Die Gesamtschulden zwischen 2.000.000 HUF und 60.000.000 HUF betragen
- Der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen seit mindestens 90 Tagen nicht nachkommt
- Der Schuldner keine strafrechtlich relevante Vermögensverschiebung vorgenommen hat
Verfahrensarten
Das Gesetz sieht zwei Verfahrensarten vor:
Außergerichtliche Schuldenbereinigung
In der außergerichtlichen Phase versucht die Familienhilfestelle (családi csődvédelmi szolgálat) eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern herbeizuführen. Ziel ist die Aufstellung eines Schuldenbereinigungsplans (adósságrendezési terv), der eine Teilzahlung und den Erlass eines Teils der Schulden vorsehen kann.
Gerichtliche Schuldenbereinigung
Scheitert die außergerichtliche Einigung, kann das Gericht ein Schuldenbereinigungsverfahren einleiten. Das Gericht bestellt einen Treuhänder (családi vagyonfelügyelő), der das Vermögen des Schuldners verwaltet und einen Tilgungsplan aufstellt. Das Verfahren kann bis zu 5 Jahre dauern.
Zahlungsmoratorium
Mit Einleitung des Verfahrens tritt ein Zahlungsmoratorium (fizetési moratórium) ein:
- Zwangsvollstreckungen werden ausgesetzt
- Zinsen und Verzugsgebühren laufen nicht weiter
- Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser) dürfen ihre Leistungen nicht einstellen
Restschuldbefreiung
Am Ende des Verfahrens kann der Schuldner von seinen verbleibenden Schulden befreit werden (adósságrendezési eljárás lezárása), sofern er den Tilgungsplan ordnungsgemäß eingehalten hat. Die Restschuldbefreiung betrifft grundsätzlich alle im Verfahren angemeldeten Forderungen, mit Ausnahme bestimmter privilegierter Forderungen (z. B. Unterhaltsforderungen, Geldstrafen).
Besondere Regelungen für Hypothekenschuldner
Wohnungsverlustschutz
Für überschuldete Hypothekenschuldner bestehen besondere Schutzregelungen:
- Nationaler Vermögensverwaltungsgesellschaft (Nemzeti Eszközkezelő Zrt., NET): In bestimmten Fällen kann die NET die belastete Immobilie erwerben und dem ehemaligen Eigentümer als Mieter weiterhin die Nutzung ermöglichen.
- Moratorium für Zwangsversteigerungen: In der Vergangenheit wurden mehrfach zeitlich begrenzte Moratorien für die Zwangsversteigerung von Wohnimmobilien eingeführt (zuletzt im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie).
Wechselkurs-Geschädigte
Viele ungarische Hypothekenschuldner hatten in der Vergangenheit Fremdwährungskredite (devizaalapú hitelek) aufgenommen, deren Raten durch Wechselkursschwankungen drastisch anstiegen. Der Gesetzgeber hat für diese Fälle besondere Umrechnungsregelungen und Entlastungsmaßnahmen geschaffen.
Kosten der Zwangsvollstreckung
Gerichtsvollziehergebühren
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt grundsätzlich der Schuldner. Die Gebühren des Gerichtsvollziehers setzen sich zusammen aus:
- Vollstreckungsgebühr: 1 % des Forderungsbetrags (mindestens 8.000 HUF, höchstens 150.000 HUF bei Geldforderungen)
- Barauslagen: Tatsächlich angefallene Kosten (Porto, Fahrtkosten, Sachverständige)
- Erfolgsgebühr: Bei erfolgreicher Vollstreckung zusätzlich 3 % des beigetriebenen Betrags
Kosten für den Gläubiger
Der Gläubiger muss zunächst einen Kostenvorschuss (végrehajtási költségelőleg) leisten, der bei erfolgreicher Vollstreckung vom Schuldner erstattet wird.
Praktische Empfehlungen
Für Gläubiger
- Prüfen Sie vor Einleitung der Vollstreckung die Bonität des Schuldners, um die Erfolgsaussichten einzuschätzen.
- Nutzen Sie das notarielle Mahnverfahren als schnellen und kostengünstigen Weg zur Titulierung.
- Erwägen Sie bei vermögenden Schuldnern die gleichzeitige Beantragung mehrerer Vollstreckungsmaßnahmen.
Für Schuldner
- Nutzen Sie die Möglichkeit des Ratenzahlungsantrags, bevor es zur Zwangsversteigerung kommt.
- Informieren Sie sich über das Schuldenbereinigungsverfahren, wenn Sie Ihre Schulden dauerhaft nicht bedienen können.
- Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten, um Ihre Rechte im Vollstreckungsverfahren wahrzunehmen.
Fazit
Das ungarische Vollstreckungsrecht bietet Gläubigern wirksame Instrumente zur Forderungsdurchsetzung, gewährt Schuldnern jedoch zugleich einen angemessenen Schutz vor übermäßiger Vollstreckung. Das Schuldenbereinigungsverfahren eröffnet überschuldeten natürlichen Personen die Möglichkeit eines geordneten Neuanfangs. Ob als Gläubiger oder Schuldner – eine fachkundige rechtliche Begleitung ist in jedem Fall empfehlenswert. Unsere Kanzlei steht Ihnen in allen Fragen der Zwangsvollstreckung und Schuldenbereinigung zur Verfügung.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine auf Ihren konkreten Fall zugeschnittene Beratung wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.