Sozialversicherungsabkommen und entsandte Arbeitnehmer in Ungarn 2026
Anwendung bilateraler Sozialversicherungsabkommen bei Arbeitnehmerentsendung: Beitragsbefreiung, Entsendebescheinigung, Rentenanspruchszusammenrechnung und NAV-Prüfungstrends bei Wohn- und Reisezulagen.
Dr. Ildikó Nagy
Die Sozialversicherungspflicht entsandter Arbeitnehmer gehört zu den komplexesten Bereichen des internationalen Arbeitsrechts. Wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Staat tätig wird, stellt sich die grundlegende Frage: In welchem Staat müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden? Ohne klare Regelungen droht eine doppelte Beitragspflicht – oder im ungünstigsten Fall eine Beitragslücke, die den Arbeitnehmer um seine Ansprüche bringt. Dieser Beitrag erläutert die Anwendung der bilateralen Sozialversicherungsabkommen bei Arbeitnehmerentsendungen nach und aus Ungarn im Jahr 2026.
Rechtsrahmen
EU-Koordinierungsrecht
Innerhalb der EU/des EWR und der Schweiz wird die Sozialversicherungskoordinierung durch die EU-Verordnung 883/2004 und die Durchführungsverordnung 987/2009 geregelt. Diese Verordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und haben Vorrang vor nationalem Recht.
Die wichtigsten Grundsätze der EU-Verordnung sind:
- Einheitliche Unterstellung: Ein Arbeitnehmer unterliegt immer nur dem Sozialversicherungsrecht eines Mitgliedstaates.
- Beschäftigungsstaatsprinzip: Grundsätzlich gilt das Recht des Staates, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.
- Entsendungsausnahme: Bei vorübergehender Entsendung kann der Arbeitnehmer im Sozialversicherungsrecht des Entsendestaates verbleiben (Art. 12 VO 883/2004).
- Gleichbehandlung: Entsandte Arbeitnehmer dürfen nicht diskriminiert werden.
- Zusammenrechnung: Versicherungszeiten aus verschiedenen Mitgliedstaaten werden zusammengerechnet (összeszámítás).
Bilaterale Sozialversicherungsabkommen
Mit Staaten außerhalb der EU/des EWR hat Ungarn bilaterale Sozialversicherungsabkommen (kétoldalú szociális biztonsági egyezmények) geschlossen. Diese Abkommen verfolgen ähnliche Ziele wie die EU-Verordnung, jedoch mit unterschiedlichem Umfang und Regelungstiefe.
Ungarn hat Sozialversicherungsabkommen mit folgenden Drittstaaten:
- Südkorea (besonders relevant aufgrund der koreanischen Investitionen in der Batterieindustrie)
- Japan
- Kanada (und Quebec separat)
- USA (begrenzt auf Rentenversicherung)
- Türkei
- Russland
- Ukraine
- Serbien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien
- Indien
- China (seit 2019)
- Mongolei und weitere Staaten
Nationales Sozialversicherungsrecht
Das ungarische Sozialversicherungsrecht wird durch das Gesetz Nr. CXXII/2019 über die sozialen Beiträge (társadalombiztosítás ellátásaira jogosultakról szóló törvény) und das Gesetz Nr. LXXX/1997 über die Leistungen der Sozialversicherung geregelt.
Entsendung innerhalb der EU
Voraussetzungen der Beitragsbefreiung
Ein nach Ungarn entsandter Arbeitnehmer kann im Sozialversicherungsrecht des Entsendestaates verbleiben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Vorherige Unterstellung: Der Arbeitnehmer muss unmittelbar vor der Entsendung dem Sozialversicherungsrecht des Entsendestaates unterlegen haben (mindestens einen Monat).
- Vorübergehende Natur: Die Entsendung darf 24 Monate nicht überschreiten.
- Keine Ablösung: Der Entsandte darf keinen anderen entsandten Arbeitnehmer ablösen, dessen Entsendungszeitraum abgelaufen ist.
- Organische Verbindung: Der Arbeitnehmer muss weiterhin dem Weisungsrecht des entsendenden Arbeitgebers unterstehen.
- A1-Bescheinigung: Der entsendende Staat muss eine A1-Bescheinigung (A1 igazolás) ausstellen, die bestätigt, dass der Arbeitnehmer weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaates unterliegt.
A1-Bescheinigung
Beantragung
- Die A1-Bescheinigung wird im Entsendestaat beantragt – vor Beginn der Entsendung.
- In Ungarn ist die NAV (Nemzeti Adó- és Vámhivatal – Nationale Steuer- und Zollverwaltung) für die Ausstellung zuständig.
- Antragsberechtigt ist der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer.
Bindungswirkung
- Die A1-Bescheinigung ist für die Behörden des Beschäftigungsstaates grundsätzlich verbindlich, solange sie nicht vom Ausstellungsstaat zurückgezogen oder von einem Gericht für ungültig erklärt wird.
- In der Praxis kommt es jedoch immer wieder zu Streitigkeiten: Ungarische Behörden haben in der Vergangenheit die Gültigkeit ausländischer A1-Bescheinigungen angezweifelt, insbesondere bei Verdacht auf Scheinselbstständigkeit oder Briefkastenfirmen.
Verlängerung über 24 Monate hinaus
Eine Verlängerung der Entsendung über 24 Monate hinaus ist durch eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 VO 883/2004 möglich:
- Die beteiligten Sozialversicherungsträger beider Staaten müssen einvernehmlich zustimmen.
- In der Praxis werden Verlängerungen um weitere 24–36 Monate gewährt.
- Der Antrag muss vor Ablauf der ursprünglichen 24-monatigen Frist gestellt werden.
- In Ungarn wird der Antrag bei der NAV eingereicht, die sich dann mit dem ausländischen Sozialversicherungsträger abstimmt.
Entsendung aus/nach Drittstaaten
Bilaterale Abkommen: Entsendungsregelungen
Die bilateralen Sozialversicherungsabkommen Ungarns enthalten in der Regel eine Entsendungsklausel, die der EU-Entsendungsregelung ähnelt, jedoch in Details abweichen kann:
| Abkommen | Max. Entsendungsdauer | Verlängerung | Erfasste Zweige |
|---|---|---|---|
| Südkorea | 60 Monate | Möglich | Renten, Krankenversicherung |
| Japan | 60 Monate | Möglich | Renten |
| Kanada | 60 Monate | Möglich | Renten, Arbeitslosenversicherung |
| USA | 60 Monate | Nicht vorgesehen | Nur Renten |
| China | 48 Monate | Möglich | Renten |
| Türkei | 24 Monate | Möglich | Renten, Krankenversicherung |
| Indien | 60 Monate | Möglich | Renten |
Verfahren bei Drittstaatenentsendungen
Das Verfahren orientiert sich an dem der EU-Entsendung, weist jedoch Besonderheiten auf:
- Entsendebescheinigung (kiküldési igazolás): Wird vom Sozialversicherungsträger des Entsendestaates ausgestellt – in Ungarn von der NAV.
- Vorlage beim aufnehmenden Staat: Die Bescheinigung muss den Behörden des aufnehmenden Staates vorgelegt werden.
- Form: Die Bescheinigungen nach bilateralen Abkommen haben keine einheitliche Form wie die A1-Bescheinigung, sondern verwenden bilaterale Formulare (z. B. HU/KR 101 für Südkorea, HU/JP 101 für Japan).
Staaten ohne Abkommen
Bei Entsendungen in Staaten, mit denen Ungarn kein Sozialversicherungsabkommen hat (z. B. Brasilien, Mexiko, viele afrikanische Staaten), besteht das Risiko der doppelten Beitragspflicht:
- Der Arbeitnehmer unterliegt sowohl dem ungarischen als auch dem ausländischen Sozialversicherungsrecht.
- Eine Befreiung ist nur möglich, wenn das ausländische Recht eine einseitige Befreiungsregelung vorsieht.
- Die gezahlten ausländischen Beiträge sind in der Regel nicht auf ungarische Ansprüche anrechenbar.
Rentenanspruchszusammenrechnung
EU-Zusammenrechnung
Die EU-Verordnung 883/2004 sieht die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für die Begründung von Rentenansprüchen vor:
- Versicherungszeiten, die in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, werden zusammengerechnet, um die Mindestversicherungszeit für einen Rentenanspruch zu erfüllen.
- Jeder Mitgliedstaat zahlt den seiner Versicherungszeit entsprechenden Anteil der Rente (pro-rata-temporis-Berechnung).
- Der Antrag wird beim Sozialversicherungsträger des Wohnsitzstaates gestellt, der die Koordinierung mit den anderen beteiligten Staaten übernimmt.
Zusammenrechnung nach bilateralen Abkommen
Die bilateralen Abkommen enthalten ähnliche Zusammenrechnungsklauseln:
- Versicherungszeiten im Vertragsstaat werden auf die Mindestversicherungszeit angerechnet.
- Die Berechnung erfolgt meist nach dem Pro-rata-Prinzip – jeder Staat zahlt den Anteil, der seinen Versicherungszeiten entspricht.
- Besonderheit USA: Das Abkommen mit den USA erfasst nur die Rentenversicherung, und die Zusammenrechnung gilt nur zur Erfüllung der Mindestversicherungszeiten (40 Quarters of Coverage).
Ungarische Rentenberechnung
Für die Berechnung des ungarischen Rentenanteils sind folgende Faktoren relevant:
- Versicherungszeit in Ungarn (inklusive angerechneter Zeiten)
- Durchschnittliches beitragspflichtiges Einkommen während der ungarischen Versicherungszeit
- Valorisierung: Anpassung früherer Einkommen an die aktuelle Lohnentwicklung
- Pro-rata-Anteil: Der ungarische Rentenanteil wird proportional zur ungarischen Versicherungszeit berechnet
NAV-Prüfungstrends bei Wohn- und Reisezulagen
Gegenstand der Prüfungen
Die NAV hat in den Jahren 2025–2026 ihre Prüfungstätigkeit bei entsandten Arbeitnehmern intensiviert, insbesondere hinsichtlich der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Zulagen (juttatások):
Wohnzulagen (lakhatási juttatás)
- Mietübernahme oder Wohnungszulage für Expats
- Hotelunterbringung in der Anfangsphase der Entsendung
- Umzugskosten und Möbelbereitstellung
Reisezulagen (utazási juttatás)
- Heimflüge (home leave flights) für den Entsandten und seine Familie
- Tägliche Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
- Dienstreisekosten innerhalb und außerhalb Ungarns
Weitere typische Expat-Zulagen
- Schulgeld (iskolai tandíj) für Kinder an internationalen Schulen
- Sprachkurszulagen
- Härtezulagen (hardship allowance)
- Steuerausgleichsleistungen (tax equalization)
Prüfungsschwerpunkte der NAV
Die NAV prüft bei diesen Zulagen insbesondere folgende Aspekte:
Beitragspflicht
- Grundsatz: Alle geldwerten Vorteile, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erhält, unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungsbeitragspflicht und der Einkommensteuerpflicht in Ungarn.
- Ausnahmen: Bestimmte Zulagen sind steuerfrei oder beitragsfrei, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen und Höchstgrenzen einhalten.
Wohnzulagen
Die NAV prüft bei Wohnzulagen:
- Ob die Zulage als steuerfreie Naturalleistung oder als steuerpflichtiges Einkommen zu qualifizieren ist
- Ob die gesetzlichen Höchstgrenzen für steuerfreie Unterkunftsleistungen eingehalten werden
- Ob ein angemessenes Verhältnis zwischen Wohnzulage und der Vergütung des Arbeitnehmers besteht
- Ob die Wohnung tatsächlich vom Arbeitnehmer und nicht von Dritten genutzt wird
Reisezulagen
Bei Reisezulagen prüft die NAV:
- Ob Heimflüge als Dienstreise oder als privater Vorteil zu qualifizieren sind
- Ob die Reisekostenabrechnungen ordnungsgemäß dokumentiert sind (Belege, Reiseanlass, Dauer)
- Ob die km-Pauschale für den Arbeitsweg den gesetzlichen Höchstsatz nicht überschreitet (HUF 15/km in 2026)
- Ob Reisekosten für Familienangehörige als Arbeitgeberzulage oder als private Aufwendung gelten
Konsequenzen bei Beanstandungen
Bei Feststellungen der NAV drohen:
- Nacherhebung der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil)
- Nacherhebung der Einkommensteuer
- Verspätungszuschläge (késedelmi pótlék): derzeit 365 Basispunkte über dem Leitzins der ungarischen Nationalbank
- Geldbußen (mulasztási bírság): bis zu HUF 1 Million pro Verstoß (bei wiederholten Verstößen höher)
- Strafverfahren: In schwerwiegenden Fällen (insbesondere bei Steuerhinterziehung über HUF 100 Millionen) kann ein Strafverfahren eingeleitet werden
Empfehlungen zur Risikominimierung
Um NAV-Prüfungsrisiken zu minimieren, empfehlen wir:
- Entsendungsrichtlinie (assignment policy): Erstellung einer unternehmensinternen Entsendungsrichtlinie, die alle Zulagen und deren steuerliche Behandlung dokumentiert.
- Expat-Payroll-Review: Regelmäßige Überprüfung der Gehaltsabrechnung entsandter Mitarbeiter durch einen Steuerberater.
- Dokumentation: Lückenlose Dokumentation aller Zulagen, insbesondere Belege für Wohn- und Reisekosten.
- Vorabklärung (feltételes adómegállapítás): Bei komplexen Sachverhalten: Einholung einer verbindlichen Auskunft der NAV vor Entsendungsbeginn.
- Tax Equalization: Bei Steuerausgleichsleistungen: Sicherstellen, dass sowohl die Brutto- als auch die Nettoberechnung korrekt durchgeführt wird.
Besonderheiten 2026
Erhöhte Prüfungsdichte
Die NAV hat für 2026 angekündigt, ihre Prüfungstätigkeit bei Expat-Beschäftigungen weiter zu intensivieren. Schwerpunkte sind:
- Batterieproduktionsunternehmen mit koreanischen und chinesischen Entsandten
- Automobilzulieferer mit deutscher und japanischer Belegschaft
- IT-Unternehmen mit Entsandten aus Indien und den USA
Digitale Meldepflichten
Ab 2026 müssen Arbeitgeber entsandte Arbeitnehmer elektronisch im T1041-Formular bei der NAV melden. Die Meldung umfasst:
- Persönliche Daten des Entsandten
- Entsendezeitraum und Entsendegrundlage (EU-Verordnung, bilaterales Abkommen oder nationales Recht)
- Vergütungsstruktur einschließlich aller Zulagen
- Sozialversicherungsbescheinigung (A1 oder bilaterale Bescheinigung)
Neue Auslegungshinweise
Die NAV hat 2026 neue Auslegungshinweise (tájékoztató) zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Expat-Zulagen veröffentlicht, die insbesondere folgende Klarstellungen enthalten:
- Wohnzulagen sind nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer in Ungarn keinen eigenen Wohnsitz unterhält und die Zulage nachweislich für die Unterkunft verwendet wird.
- Heimflüge sind bis zu vier Flüge pro Jahr für den Entsandten (und ggf. Familienangehörige) als Betriebsausgabe abzugsfähig – darüber hinausgehende Flüge gelten als privater Vorteil.
- Schulgeldzulagen sind stets als steuerpflichtiges Einkommen zu behandeln – es gibt keine Steuerbefreiung.
Fazit
Die Sozialversicherungspflicht entsandter Arbeitnehmer erfordert eine sorgfältige Analyse des anwendbaren Rechtsrahmens – EU-Verordnungen, bilaterale Abkommen oder nationales Recht. Die korrekte Beantragung von Entsendebescheinigungen, die Beachtung der Beitragsfreistellungsvoraussetzungen und die steuer- und sozialversicherungskonforme Behandlung von Wohn- und Reisezulagen sind essentiell, um kostspielige NAV-Nacherhebungen und Bußgelder zu vermeiden. Die verschärften Prüfungstrends 2026 machen eine professionelle Begleitung entsandter Arbeitnehmer in Ungarn wichtiger denn je.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Für Fragen zu Sozialversicherungsabkommen und Entsendungen nach Ungarn stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.