Digitaler Handel und die neue EU-Zollreform 2026
Auswirkungen der EU-Zollreform ab 1. Juli 2026: einheitliche Zölle auf alle Pakete, Lagerpflichten, E-Rechnungsstellung und MwSt.-Haftung von Online-Marktplätzen.
Dr. Ildikó Nagy
Die Europäische Union hat mit der Zollreformverordnung 2026 einen grundlegenden Wandel im grenzüberschreitenden Warenhandel eingeleitet. Ab dem 1. Juli 2026 gelten einheitliche Zölle auf alle in die EU eingeführten Pakete, die bisherige Zollbefreiung für Kleinsendungen unter 150 Euro entfällt, und Online-Marktplätze übernehmen eine neue Rolle als Zoll- und MwSt.-Schuldner. Für ungarische Unternehmen und in Ungarn ansässige E-Commerce-Händler ergeben sich daraus weitreichende Compliance-Pflichten, die frühzeitig verstanden und umgesetzt werden müssen.
Hintergrund der Reform
Problem der Kleinsendungsbefreiung
Bislang galt in der EU eine Zollbefreiung für Sendungen mit einem Warenwert unter 150 Euro (de-minimis-Regelung). Diese Regelung wurde in großem Umfang missbraucht, indem:
- Waren systematisch unterbewertet wurden, um unter die 150-Euro-Schwelle zu fallen
- Sendungen künstlich aufgeteilt wurden (splitting)
- Drittlandsanbieter gegenüber EU-Händlern einen Wettbewerbsvorteil genossen, da auf ihre Waren weder Zoll noch MwSt. erhoben wurden
Legislatives Verfahren
Die Europäische Kommission hat am 17. Mai 2023 den Vorschlag für eine neue Zollverordnung (EU Customs Reform) vorgelegt. Nach Verhandlungen im Europäischen Parlament und im Rat wurde die Verordnung im Herbst 2025 verabschiedet. Die wesentlichen Bestimmungen treten am 1. Juli 2026 in Kraft.
Ziele der Reform
Die Zollreform verfolgt mehrere Ziele:
- Faire Wettbewerbsbedingungen zwischen EU-Händlern und Drittlandsanbietern
- Bekämpfung von Zollbetrug und Unterbewertung
- Vereinfachung der Zollverfahren durch Digitalisierung
- Schutz der Verbraucher vor unsicheren und nicht konformen Produkten
- Steigerung der Zolleinnahmen der EU-Mitgliedstaaten
Kernelemente der Reform
Abschaffung der 150-Euro-Freigrenze
Das zentrale Element der Reform ist die vollständige Abschaffung der Zollbefreiung für Kleinsendungen. Ab dem 1. Juli 2026 unterliegen alle Einfuhren in die EU – unabhängig von ihrem Wert – der Zollpflicht.
Einheitlicher Zollsatz
Um die Zollerhebung bei der enormen Anzahl von Kleinsendungen praktikabel zu gestalten, wird ein vereinfachter Zollsatz eingeführt:
- Einheitlicher Zollsatz von voraussichtlich 25 % auf alle Kleinsendungen (endgültiger Satz steht noch zur Bestätigung)
- Alternative: Anwendung des produktspezifischen Zollsatzes nach dem Gemeinsamen Zolltarif der EU, wenn der Einführer dies beantragt
- Textilien und Bekleidung – Möglicher erhöhter Sollsatz aufgrund von Sicherheits- und Umweltschutzbedenken
Rolle der Online-Marktplätze
Deemed Importer – Fiktiver Einführer
Online-Marktplätze (elektronikus piacterek), die den Verkauf von Drittlandswaren an EU-Verbraucher ermöglichen, werden zum fiktiven Einführer (deemed importer) erklärt. Dies bedeutet:
- Der Marktplatz – und nicht der Drittlandsverkäufer – ist für die Zollanmeldung und Zollentrichtung verantwortlich
- Der Marktplatz wird zum Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer (in Ungarn: áfa)
- Der Marktplatz muss die Produktsicherheit und Konformität der eingeführten Waren sicherstellen
Betroffene Plattformen
Die Regelung betrifft insbesondere:
- Amazon (als Marktplatz, nicht als Eigenhändler)
- Temu
- AliExpress
- Shein
- Wish
- Andere Plattformen, die Drittlandsverkäufern den Zugang zum EU-Markt ermöglichen
Neue Zoll-Datenplattform – EU Customs Data Hub
Die Reform sieht die Einrichtung eines EU Customs Data Hub vor, einer zentralen Datenplattform, über die:
- Zollanmeldungen elektronisch eingereicht werden
- Risikoanalysen automatisiert durchgeführt werden
- Produktdaten mit Sicherheits- und Konformitätsdatenbanken abgeglichen werden
- Zahlungen abgewickelt werden
Die vollständige Funktionsfähigkeit des Data Hub ist für 2028 geplant; bis dahin gelten Übergangsregelungen.
Auswirkungen auf ungarische Unternehmen
E-Commerce-Händler
Ungarische E-Commerce-Händler, die Waren aus Drittstaaten (insbesondere China) importieren und über eigene Webshops oder über Marktplätze verkaufen, sind in mehrfacher Hinsicht betroffen:
Kostensteigerung
Die Abschaffung der 150-Euro-Freigrenze führt zu einer erheblichen Kostensteigerung bei Kleinsendungen. Unternehmen, die bislang Waren unter 150 Euro zollfrei importiert haben, müssen nun:
- Zölle von bis zu 25 % auf den Warenwert entrichten
- Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 27 % (der ungarische MwSt.-Satz) auf den Zollwert plus Zoll entrichten
- Verwaltungskosten für die Zollanmeldung einkalkulieren
Lagerhaltungsstrategie
Viele Händler werden ihre Lagerhaltungsstrategie überdenken müssen. Folgende Optionen stehen zur Verfügung:
- Sammelimport – Einfuhr größerer Mengen in ein EU-Zolllager, anstatt Einzelsendungen direkt an den Endverbraucher zu schicken
- Fulfillment-Center in der EU – Nutzung von Lagern in Ungarn oder anderen EU-Mitgliedstaaten
- EU-Sourcing – Umstellung auf Lieferanten innerhalb der EU, um Zölle zu vermeiden
Lagerpflichten
Pflicht zum eingetragenen Lager
Unternehmen, die regelmäßig Waren aus Drittstaaten importieren, müssen sicherstellen, dass ihre Lagerstätten den zollrechtlichen Anforderungen entsprechen. In Ungarn wird die NAV (Nemzeti Adó- és Vámhivatal – Nationale Steuer- und Zollverwaltung) die Einhaltung der Lagerpflichten kontrollieren.
Bestandsführung
Importeure müssen eine lückenlose Bestandsführung (készletnyilvántartás) führen, die folgende Daten enthält:
- Warenbeschreibung und Zolltarifnummer (vámtarifaszám)
- Herkunftsland (származási ország)
- Zollwert und tatsächlich gezahlter Kaufpreis
- Datum und Referenznummer der Zollanmeldung
- Lagerort und Bestandsbewegungen
E-Rechnungsstellung (e-számlázás)
Pflicht-E-Rechnungsstellung in Ungarn
Ungarn gehört zu den Vorreitern der E-Rechnungsstellung in der EU. Seit 2018 müssen alle in Ungarn ansässigen Unternehmen ihre Rechnungsdaten in Echtzeit an die NAV übermitteln (Online Számla rendszer). Die Zollreform 2026 erweitert diese Pflicht um zusätzliche Anforderungen:
Verknüpfung von Zoll- und Rechnungsdaten
Ab dem 1. Juli 2026 müssen E-Rechnungen bei importierten Waren folgende zusätzliche Daten enthalten:
- Zollanmeldungsnummer (vám-árunyilatkozat száma)
- Zolltarifnummer der importierten Waren
- Herkunftsland
- Zollwert und entrichtete Zollabgaben
Technische Anpassungen
Unternehmen müssen ihre Buchhaltungssoftware und ERP-Systeme anpassen, um die neuen Datenfelder zu erfassen und an die NAV zu übermitteln. Die NAV API-Schnittstelle (Online Számla API) wird entsprechend aktualisiert.
EU-weite E-Rechnungsstellung ab 2028
Parallel zur Zollreform plant die EU die Einführung einer EU-weiten Pflicht-E-Rechnungsstellung im Rahmen der ViDA-Initiative (VAT in the Digital Age). Ungarn ist aufgrund seines bestehenden Systems gut positioniert und wird voraussichtlich als Vorreiter in die EU-weite Regelung integriert.
MwSt.-Haftung von Online-Marktplätzen
Bestehende Regelungen
Bereits seit dem 1. Juli 2021 haften Online-Marktplätze als fiktive Lieferer (deemed supplier) für die Umsatzsteuer bei bestimmten Transaktionen:
- Fernverkäufe von importierten Waren mit einem Wert bis 150 EUR an EU-Verbraucher
- Inländische Lieferungen durch Nicht-EU-Verkäufer an EU-Verbraucher über den Marktplatz
Erweiterung ab 2026
Die Zollreform erweitert die MwSt.-Haftung der Marktplätze in folgender Hinsicht:
- Keine Wertgrenze mehr – Die bisherige 150-Euro-Grenze entfällt; der Marktplatz haftet für alle importierten Waren
- Zollhaftung – Neben der MwSt. haftet der Marktplatz auch für die Zollabgaben
- Produkthaftung – Der Marktplatz muss sicherstellen, dass importierte Waren die EU-Produktsicherheitsstandards (CE-Kennzeichnung, REACH, etc.) erfüllen
Auswirkungen auf ungarische Marktplatz-Verkäufer
Ungarische Händler, die über Marktplätze verkaufen, sind ebenfalls betroffen:
- Preisdruck – Die zusätzlichen Zoll- und MwSt.-Kosten werden an die Verbraucher oder die Händler weitergegeben
- Compliance-Aufwand – Marktplätze werden verstärkt Nachweise über Produktkonformität und Herkunft verlangen
- Wettbewerbsvorteil für EU-Waren – Produkte, die innerhalb der EU hergestellt werden, genießen einen natürlichen Kostenvorteil
Übergangsregelungen
Zeitlicher Rahmen
Die EU hat einen gestaffelten Einführungsplan vorgesehen:
| Datum | Maßnahme |
|---|---|
| 1. Juli 2026 | Abschaffung der 150-Euro-Freigrenze; einheitlicher Zollsatz |
| 1. Juli 2026 | Erweiterung der Deemed-Importer-Regelung |
| 1. Januar 2027 | Vollständige Lagerpflichten und Bestandsführung |
| 2028 | EU Customs Data Hub vollständig operativ |
Ungarische Umsetzungsmaßnahmen
Die ungarische Regierung hat folgende Umsetzungsmaßnahmen angekündigt:
- Anpassung der Zollvorschriften durch Änderung des Gesetzes CLII von 2017 über die Umsetzung des Zollkodex der Union
- Technische Modernisierung der NAV-Zollsysteme
- Schulungsprogramme für Zollagenten und Wirtschaftsbeteiligte
- Informationskampagne für E-Commerce-Unternehmen
Praktische Empfehlungen
Für E-Commerce-Händler
- Kostenanalyse – Berechnen Sie die Auswirkungen der neuen Zölle auf Ihre Margen
- Lieferkettenüberprüfung – Prüfen Sie alternative Bezugsquellen innerhalb der EU
- IT-Anpassungen – Aktualisieren Sie Ihre Buchhaltungs- und ERP-Systeme
- Zollagent – Beauftragen Sie einen zugelassenen Zollagenten mit der Abwicklung der Einfuhrzollanmeldungen
- Lagerstrategie – Erwägen Sie die Nutzung eines Zolllagers oder Fulfillment-Centers in Ungarn
Für Online-Marktplatz-Verkäufer
- Produktdokumentation – Stellen Sie sicher, dass alle vendeten Produkte über die erforderlichen Konformitätsnachweise verfügen
- Preiskalkulation – Berücksichtigen Sie die neuen Zollkosten in Ihrer Preisgestaltung
- Vertragsprüfung – Überprüfen Sie die Geschäftsbedingungen des Marktplatzes hinsichtlich der neuen Haftungsregelungen
Unsere Kanzlei berät Sie gern bei allen Fragen rund um die Zollreform 2026, die E-Rechnungsstellung und die steuerliche Compliance im digitalen Handel.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung kontaktieren Sie uns bitte.